Den folgenden Ausführungen liegt die Info des Bundesministeriums für Finanzen, BMF VI/7/2012 vom 10.02.2012 zugrunde:

Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.

 


Zu steuerlich abzugsfähige Aufwendungen zählen:

 

  • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin dieser Organisation der Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.
  • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungsperson.
  • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbstständig tätige Betreuungsperson.


Quelle:
BM f. Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 24-Stunden-Betreuung, 10. Auflage

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