Wann bin ich förderungsberechtigt?
Zu den Mehrkosten, die aus der legalisierten 24-Stunden-Betreuung entstehen, können unter folgenden Voraussetzungen
finanzielle Förderungen gewährt werden:
Bei BezieherInnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei BezieherInnen
von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch einen Befundbericht des behandelnden (Fach-)Arztes
nachzuweisen.
Seit 1. Jänner 2009 muss auch ein Ausbildungsnachweis im Sinne des § 21 b, Absatz 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes erbracht werden: