Wer eine 24-Stunden-Betreuung für eine schwer pflegebedürftige Person beantragen will, muss laut Hausbetreuungsgesetz die folgenden Voraussetzungen
erfüllen
Die zu betreuende Person muss:
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Anspruch auf Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften zumindest der Stufe 3 nach dem Pflegegeld oder eine gleichartige Leistung haben,
bzw.
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bei einer nachweislichen Demenzerkrankung Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 und
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einen ständigen Betreuungsbedarf haben
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die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden/Woche betragen
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die Betreuungskraft muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden (Wohnraum und
volle Verpflegung)
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es dürfen nur die gesetzlich festgelegten Betreuungstätigkeiten ausgeführt werden
Quelle:
BM f. Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 24-Stunden-Betreuung, 10. Auflage